Berichte Werkstätten

Prognoserisiko

Prognose-Risiko

Immer öfter werden Reparaturbetriebe von den Versicherungen aufgefordert, nur einen Kostenvorachlag zu erstellen, um auf diese Weise, wenn möglich, den Geschädigten davon abzubringen, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Der Kostenvoranschlag ist aber rechtlich ganz anders zu bewerten als ein Sachverständigengutachten.

Zum einen hat der KV einen viel geringeren Beweiswert und zum anderen hat dies eine andere Risikoverteilung zur Folge.

Beim GA trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherung das Prognoserisiko. Wenn also die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten überschreiten, geht dies zu Lasten des Schädigers.

Sofern lediglich ein Kostenvoranschlag erstellt wird, geht das Prognoserisiko zu Lasten der Werkstatt!

In der Regel stellt der Kostenvoranschlag die verbindliche Zusicherung des Reparaturbetriebes gegenüber dem Geschädigten dar, den Schaden zu den Kosten zu beheben, die im Kostenvoranschlag ausgewiesen sind. Selbst bei Vereinbarung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist eine Überschreitung der geschätzten Kosten um maximal 10% zulässig.

Grundsätzlich muss der Geschädigte der Werkstatt nur den Betrag bezahlen, der im KV festgelegt wurde.

Die Versicherung muss dem Geschädigten den Betrag ersetzen, den er an die Werkstatt bezahlen musste

Das hat zur Folge, dass das Prognoserisiko in diesen Fällen zu Lasten der Werkstatt geht. D. h., die Werkstatt muss den Differenzbetrag zwischen geschätzten und tatsächlichen Kosten aus eigener Tasche bezahlen.

In dem die Versicherungen versuchen, den Geschädigten und die Werkstatt von der Beauftragung eines Sachverständigen abzuhalten, wollen sie das von ihnen zu tragende Prognoserisiko auf die Werkstätten abwälzen.

Auch dies ist ein Teil des sogenannten Schadenmanagements der Versicherung, dass einzig und allein die Kosten zu Gunsten der Versicherung senken soll.

Diese Politik geht eindeutig zu Lasten der Geschädigten und der Werkstätten.

Lassen Sie sich, im Interesse Ihres Kunden und Ihrem eigenen, nicht darauf ein und teilen Sie Ihrem Kunden mit, dass er im Haftplichtschadenfall das Recht hat, einen Sachverständigen und Rechtsanwalt seiner Wahl einzuschalten.

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Ersatzteilbestellung

Erst Gutachten abgewartet, dann Ersatzteile bestellt

Wenn die Werkstatt erst nach Eingang des fertigen Gutachtens die Ersatzteile bestellt, geht das in Ordnung. Wenn sich die Reparaturdauer maßvoll verlängert, geht das zu Lasten der Versicherung. (AG Neuss, Urteil vom 18.02.2009, AZ: 77 C 5135/08)

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Schadenersatz bei Reparatur in eigener Werkstatt

Wird ein werkstatteigenes Fahrzeug beschädigt und in der eigenen Werkstatt repariert, schuldet die gegnerische Versicherung den Marktpreis der Reparatur. D.h. den Preis, den auch ein Kunde bezahlen müsste. Voraussetzung ist allerdings, dass die Werkstatt ausgelastet war und Fremdreparaturen geschoben werden mussten (AG Halle/Westfalen, Urteil vom 25.09.2008, AZ: 2 C 1115/07). Dies gilt für Haftpflichtschäden. Für Kaskoschäden gilt Ihr Vertrag.

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Unfall auf dem Weg zu Subunternehmer

Verursacht ein Mitarbeiter auf dem Weg von der Werkstatt zu einem Drittunternehmer mit dem Kundenfahrzeug einen Unfall, ist der Schaden von der Obhutsversicherung gedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Drittunternehmer als Subunternehmer der Werkstatt oder unmittelbar für den Kunden tätig wird. Es genügt, dass die Werkstatt den Transport übernommen hat (LG Dortmund, Urteil vom 10.7.2008, Az: 2 O 3/08).

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Kein Recht zur Offenlegung von Fremdrechnungen

Immer wieder verlangen Versicherungen vom Reparaturbetrieb, dass er Fremdrechnungen offenlegt. Das betrifft vor allem die Lackierrechnung, aber auch die Rechnung für die Richtwinkelsätze.

Zu dieser Problematik ist kein einziges Urteil bekannt. Das spricht sehr dafür, dass Versicherungen wissen, dass sie keinen Anspruch auf diese Fremdrechnungen haben. Sie probieren es halt mal. Mangels stützender Rechtsprechung muss man sich dem Thema mit generellen Erwägungen nähern:

Wer rechnet was ab?
Sie müssen sich zunächst klarmachen: Auch wenn Sie die Rechnung direkt an die Versicherung schicken, rechnen Sie nie Ihren Werklohn mit der Versicherung ab. Sie rechnen stets den schadenrechtlichen (Haftpflicht) oder versicherungsvertraglichen (Kasko) Anspruch Ihres Kunden mit der Versicherung ab. Der theoretische Idealfall sieht so aus:
Sie schicken die Rechnung an Ihren Kunden. Der bezahlt Sie und holt sich dann das von ihm ausgegebene Geld bei der Versicherung zurück. In der Praxis wird das Dreieck verkürzt:
Ihr Kunde tritt seinen Schadenersatzanspruch an Sie ab. Gleichzeitig erklärt er mit der Reparaturkosten- übernahmeerklärung (RKÜ), dass das ursprünglich ihm zustehende Geld direkt an Sie bezahlt werden soll. Weder durch die Abtretung noch durch die RKÜ ändert sich die rechtliche Natur des Anspruchs. Inhaltlich bleibt sein ihm zustehender Anspruch unverändert, nur der Zahlungsempfänger ändert sich.

Seien Sie sich immer im Klaren, Ihr Auftraggeber ist Ihr Kunde, nicht die Versicherung! Ihr Kunde tritt lediglich seine schadensrechtlichen Ansprüche gegen die Versicherung an Sie ab. Das macht die Versicherung nicht zu Ihrem Auftraggeber!

Das hat für Sie lediglich zur Folge, dass Sie Ihr Geld schneller bekommen, weil es nicht um drei Ecken geht und Sie nicht u.U. Ihrem Geld hinterher laufen müssen, weil Ihr Kunde es vielleicht anderweitig ausgegeben hat.

Fazit:
Die Versicherung hat kein Recht, von Ihnen Fremdrechnungen einzusehen.

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Kunde beauftragt Werkstatt, einen Anwalt zu beauft

Es ist zulässig, dass ein Kunde die Werkstatt bevollmächtigt, in seinem Namen einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens zu beauftragen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weil die Werkstatt keinerlei rechtliche Prüfung vornimmt.(Urteil vom 10.7.2009, Az: 25 C 5613/08, Augsburg)

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BGH: Gebrauchtwagenkauf: Beschädigung der Original

BGH: Gebrauchtwagenkauf: Beschädigung der Originallackierung kein Rücktrittsgrund. Ein Autofahrer kaufte im Winter bei einem Händler einen drei Jahre alten Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro. Die Restzahlung sollte bei Übergabe im darauf folgenden Frühjahr erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände des Händlers, wo es zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt wurde. Der Käufer erklärte daraufhin ohne Fristsetzung zur Nachbesserung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.Anders als die Vorinstanz war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Der Kunde musste den Wagen daher nach ordnungsgemäßer Lackierung abnehmen.BGH; Az.: VIII ZR 191/07

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Überteuerter Kostenvoranschlag

Überteuerter Kostenvoranschlag. Ein Autofahrer ließ nach einem unverschuldeten Unfall von seiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag für einen relativ geringen Schaden von ca. 2.800 Euro erstellen. Hierfür sollte er sage und schreibe 198,14 Euro bezahlen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete unter Hinweis auf die üblichen Kosten für einen Kostenvoranschlag nur einen Teilbetrag von 50 Euro. Der Autofahrer verlangte daraufhin von der Werkstatt 148,14 Euro zurück.Das Amtsgericht Landsberg am Lech gab ihm in vollem Umfang Recht. Da der ortsübliche Betrag für einen Kostenvoranschlag von 40 bis 50 Euro um mehr als das Doppelte überschritten wurde, erklärte das Gericht die Forderung der Werkstatt von knapp 200 Euro für sittenwidrig und reduzierte sie auf angemessene 50 Euro.AG Landsberg a. Lech; Az.: 3 C 739/08

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Keine "130 Prozent-Abrechnung" nach Teilreparatur

Keine "130 Prozent-Abrechnung" nach Teilreparatur Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem so genannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.Voraussetzung für eine solche 130 Prozent-Abrechnung ist allerdings, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich wieder instand gesetzt wurde. Hierbei muss es sich um eine fachgerechte und vollständige Reparatur handeln. Eine Teilreparatur reicht nicht aus. So beanstandete das Oberlandesgericht Stuttgart beispielsweise, dass nach einem schweren Frontschaden der Wasserkühler, das Lenkrad und die Sicherheitsgurte nicht ausgewechselt wurden, obwohl diese Teile im Gutachten aufgeführt waren.OLG Stuttgart; Az.: 3 U 172/02

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Kosten für Kostenvoranschlag

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Unkonventionelle Lösung bei Ersatzteilstau

Urteilsfall
Es ging um ein junges Fahrzeug eines deutschen Herstellers aus amerikanischer Produktion. Ein Ersatzteil war nicht lieferbar. Nachdem es sowohl dem Geschädigten als auch der Werkstatt zu lange dauerte, wurde nach Abstimmung mit der Versicherung das fehlende Teil aus einem Gebrauchtwagen ausgebaut und für die Reparatur verwendet. Dadurch wurde der Ausfallschaden, dessen weitere Dauer nicht absehbar war, auf 32 Tage begrenzt. Statt sich zu freuen, stellte sich die Versicherung nun auf den Standpunkt, das hätten die Beteiligten auch viel früher machen können. Abstimmung wegen Mehrkosten erforderlichRichtigerweise hatte die Werkstatt die Vorgehensweise im Namen des Kunden mit der Versicherung abgestimmt, denn dadurch entstand Mehrarbeit. Immerhin musste nach Lieferung des Neuteils das Gebrauchtteil ersetzt werden, das wiederum ins Spenderfahrzeug zurückzubauen war. Das Gericht hat die Mietwagenkosten für den gesamten Ausfallzeitraum zugesprochen. Denn die Entnahme eines Teils aus einem Gebrauchtwagen ist völlig ungewöhnlich, zumal der Gebrauchte bis zur Lieferung des Neuteils unverkäuflich ist. Dass der Geschädigte schon in der Frühphase des Ersatzteilrückstands hätte erreichen können, dass die Werkstatt den Weg geht, ist unwahrscheinlich. Schadenrechtlich korrekt hat das Gericht auch nicht gefragt, ob die Werkstatt das Gebrauchtteil hätte anbieten müssen, sondern nur, ob der Geschädigte die Werkstatt dazu hätte bewegen können. Die Antwort ist ein klares „Nein“. Er hatte sicher keinen Anspruch darauf, einen Gebrauchten der Werkstatt zerlegen zu lassen. Dass die Versicherung einwendet, wenn der unübliche Weg gegangen wurde, hätte er sofort gegangen werden müssen, ist der Fluch der guten Tat und aus unserer Sicht in der Kategorie „Dreistigkeit“ einzustufen.