Fiktiv oder real

Fiktiv oder real abrechnen. Was bedeudet das? Sehen wir uns erstmal an, was der Gesetzgeber dazu sagt:

§ 249 BGB

Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Schauen wir uns Absatz (1) an:
In der Praxis heißt dies, Sie bringen ihr Fahrzeug in eine Fachwerkstatt und lassen Ihr Fahrzeug fachgerecht reparieren (Ausnahme: Wirtschaftlicher oder techn. Totalschaden) Fachgerecht heißt i.R., der Reparaturweg, den ein Sachverständiger in seinem Gutachten festgelegt hat. Dies gewährleistet normalerweise, dass der Schaden sowohl in technischer, als auch in optischer Weise nicht mehr erkennbar ist. Die Rechnung der Werkstatt, zuzüglich einer durch den Sachverständigen eventuell festgestellten Wertminderung, hat der Schadenverursacher bzw, dessen Versicherung zu tragen. In diesem Fall, wird real abgerechnet. Man spricht hier auch von Naturalrestitution.

Nachdem es Ihnen frei steht und Sie niemand dazu zwingen kann Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, sagt der Absatz (2), dass Sie sich anstatt der Reparatur auch den dafür notwendigen Geldbetrag (netto) ausbezahlen lassen können. Hier sprechen wir von fiktiv abrechnen. D.h., so wie im ersten Fall nach Gutachten repariert wir, so wird nun nach Gutachten abgerechnet.

Aber was ist nun für Sie der bessere Weg?

Der für Sie bequemste Weg, ist sicherlich, wenn Sie Ihren Wagen in die Werkstatt bringen und reparieren lassen. In der Regel kümmert sich die Werkstatt um die Vermittlung von Sachverständigen, Ersatzfahrzeug und Anwalt. Wenn Sie eine Schadenabtrittserklärung abgeben, haben Sie mit der Abwicklung und Bezahlung praktisch nichts zu tun. Fahrzeug in die Werkstatt bringen und fertig repariert wieder abholen. Wie gesagt, der bequemste Weg.

Wie aber ist es bei fiktiver Abrechnung?
Im günstigsten Fall erhalten Sie den Nettoetrag, der im Gutachten steht, der dann zu Ihrer freien Verfügung steht. Sie können damit Ihr Auto reparieren lassen oder die längst fällige neue Waschmaschine kaufen oder auch eine Urlaubsreise machen. Aber wie gesagt, dass wäre der günstigste Fall.
Es gibt einige Versicherungen, die versuchen, durch Kürzungen in der Reparaturkalkulation, den Auszahlungsbetrag zu mindern. Z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten usw.. Ob zu Recht oder Unrecht, ist ständiges Thema der Gerichte. Jedenfalls, freuen Sie sich nicht zu früh, denn der Betrag der im Gutachten steht, kann von der Auszahlung durch die Versicherung schnell um ein paar Hunderter abweichen. Wenn Sie sich dann damit zufrieden geben, ist der Fall erledigt. Wenn nicht, bleibt Ihnen nur der Gang zum Anwalt. Und da kann ich es nicht oft genug erwähnen, bitte nicht Ihren Scheidungsanwalt. Wenn schon dann den spezialisierten Verkehrsrechtanwalt.