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Fahrzeugbewertung

Fahrzeugbewertung für steuerlichen Zwecke

Bewertungsgrundlage: Gemeiner Wert (§ 9 BewG)

Für steuerliche Zwecke (Erbschaft, Schenkung, Betriebsentnahme) wird in der Regel der gemeine Wert angesetzt.

Definition:
Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf des Fahrzeugs erzielt werden könnte, also der objektive Marktwert ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse.

Das bedeutet:
Grundlage ist der tatsächliche Verkehrswert, nicht der Buchwert oder Anschaffungspreis.
Wertminderungen (z. B. Unfallschäden, hohe Laufleistung, Abnutzung) sind zu berücksichtigen.
Wertsteigerungen (z. B. Oldtimer, Sammlerzustand) müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

  • Erbschaft oder Nachlassregelung

    Damit der Fahrzeugwert objektiv festgestellt wird – z. B. für die Erbauseinandersetzung, Nachlassaufstellung oder das Finanzamt. So lassen sich Streitigkeiten vermeiden und steuerliche Vorgaben erfüllen.

  • Schenkung

    Ein Kfz-Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist hierbei das maßgebliche Beweismittel, um den Wert nachzuweisen. Wird kein Gutachten vorgelegt, kann das Finanzamt pauschal oder nach Schwacke-/DAT-Listen schätzen – oft ungünstiger für den Steuerpflichtigen.

  • Betriebsentnahme

    Wenn ein betriebliches Fahrzeug ins Privatvermögen übernommen wird, spricht man von Betriebsentnahme. Hierfür ist der Zeitwert (Marktwert zum Entnahmezeitpunkt) maßgeblich. Ein unabhängiges Gutachten schützt davor, dass das Finanzamt einen höheren Wert ansetzt oder andere Beteiligte einen zu niedrigen Wert reklamieren.

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